Der Gesuchsgegner weigert sich weiterhin konsequent, zu kooperieren, und hat zu keiner Zeit Schritte unternommen, um eigenständig Reisedokumente zu organisieren oder bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten mitzuwirken (MI1-act. 723, 937, 1095 f.; MI2-act. 133; MI3-act. 46; MI4-act. 68 f.; MI6-act. 98 f.). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.