5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 2. September 2025 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 14. November 2025, 12.00 Uhr, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.