Praktische Probleme ergeben sich, wenn eine ausreisepflichtige Person keine Reisedokumente hat. Da deren Beschaffung entweder eine von der betroffenen Person unterzeichnete Freiwilligkeitserklärung oder die Zustimmung des russischen Innenministeriums erfordert und letzteres seit rund zwei Jahren Rückübernahmeersuchen nicht mehr bearbeitet beziehungsweise positiv beantwortet (siehe vorne Erw. II/2.4), kann der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit nicht gegen - 10 - seinen Willen ausgeschafft werden. Dementsprechend wäre die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig.