Wie bereits im Urteil betreffend die Anordnung der Durchsetzungshaft vom 18. August 2025 festgestellt wurde, liegen mit Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 (MI1-act. 919 ff.) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid sowie mit Urteil des Obergerichts Aargau SST.2023.71 vom 14. Februar 2024 (MI1-act. 745 ff.) eine rechtskräftige Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.78 vom 18. August 2025, Erw. II/2.2). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. -9-