2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 14. September 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.78 vom 18. August 2025). Am 2. September 2025 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI6-act. 100). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. -8-