2. Es sei der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung seiner Anträge führte er im Wesentlichen aus, dass eine Verlängerung der Durchsetzungshaft nicht zulässig sei, weil der Vollzug der Wegweisung ohne Kooperation des Gesuchsgegners nicht absehbar und damit nicht möglich sei. Zugleich sei der Gesuchsgegner nicht zur Mitwirkung bereit, woran auch eine Verlängerung der Durchsetzungshaft nichts ändere, weshalb eine solche überdies gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse (act. 17 ff.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: