D. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wurde dem amtlichen Vertreter des Gesuchsgegners Gelegenheit zur allfälligen Stellungnahme bis zum 8. September 2025, 12.00 Uhr, (Eingang) eingeräumt (act. 11 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 5. September 2025 eine Stellungnahme mit folgende Rechtsbegehren ein (act. 17): 1. Die mit Verfügung vom 2. September 2025 angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen. -7-