Am 15. August 2025 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat an (Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 5 [MI5-act.] 9 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 18. August 2025 (WPR.2025.78) bis zum 14. September 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde.