52), weshalb der zweite gebuchte Flug ebenfalls annulliert werden musste (MI4-act. 59). Zwecks Ausstellung des Ersatzreisedokuments wurde der Gesuchsgegner am 12. August 2025 der russischen Botschaft zugeführt, wo er sich jedoch weigerte, den Antrag für ein Ersatzreisedokument zu unterschreiben -6- (MI4-act. 68 f.). In der Folge teilte die russische Botschaft mit, dass unter diesen Umständen kein Ersatzreisedokument ausgestellt werde, worauf die Fluganmeldung gänzlich annulliert wurde (MI4-act. 69).