wurde (WPR.2025.52 [MI4-act. 28 ff.]). Nachdem eine erste Flugbuchung annulliert werden musste, nahm das MIKA am 24. Juni 2025 erneut eine Fluganmeldung vor (MI4-act. 47 f.). Ende Juli 2025 gaben die russischen Behörden bekannt, dass ein Ersatzreisedokument nur ausgestellt werden könne, wenn der Gesuchsgegner vorgängig eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichne (MI4-act. 52), weshalb der zweite gebuchte Flug ebenfalls annulliert werden musste (MI4-act.