Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. Mai 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI3-act. 45 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Russland zu verlassen. Gleichentags ordnete das MIKA gestützt auf Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 22. August 2025, 12.00 Uhr, an (MI3-act. 50 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. Mai 2025 bestätigt