Nach Absprache zwischen dem MIKA und dem Amt für Justizvollzug Kanton Aargau (AJV) sollte der Gesuchsgegner am 23. Mai 2025 zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund nicht bezahlter Bussen in den Strafvollzug versetzt werden (MI3-act. 29). Dementsprechend verfügte das MIKA am 22. Mai 2025 die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Durchsetzungshaft per 23. Mai 2025 (MI3-act. 31 ff.).