Am 15. Januar 2025 erklärte der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft gegenüber dem MIKA erneut, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1- act. 1095 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, an (MI1-act. 1086 ff.), welche der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Januar 2025 bestätigte (WPR.2025.3 [MI2-act. 16 ff.]). Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht (MI2-act.