Am 31. Oktober 2024 erklärte der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1-act. 936 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für drei Monate (MI1-act. 941 ff.). Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 28. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.102 [MI1-act. 957 ff.]).