Im Rahmen eines weiteren Ausreisegesprächs bekräftigte der Gesuchsgegner am 8. Oktober 2024 abermals seinen fehlenden Ausreisewillen (MI1-act. 839 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA zunächst eine einmonatige Durchsetzungshaft (MI1-act. 844 ff.), welche jedoch bereits am Folgetag aufgehoben und an deren Stelle eine bis zum 7. Januar 2025 laufende Vorbereitungshaft angeordnet wurde (MI1-act. 864 ff.).