Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Juli 2022 wurde der Gesuchsgegner aufgrund diverser Vergehen und Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Überdies wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI1-act. 600 ff.). Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 14. Februar 2024 die Haftstrafe und den Landesverweis (MI1-act. 745 ff.). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig (MI1-act. 1089).