Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.84 / Bu / as ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Russland, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Russland, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist ein 1984 in Tschetschenien geborener russischer Staatsbürger. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Jahr 2001 nach Deutschland ein (Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 1 [MI1- act.] 899), wo er unter mehreren Alias-Namen auftrat, mehrfach straffällig wurde und erfolglos um Asyl ersuchte (MI1-act. 183 ff.). Da er mangels Reisedokumenten nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte, wurde ihm in Deutschland eine bis zum 24. Februar 2015 gültige Duldung zugesprochen (MI1-act. 303). Am 12. Mai 2015 reiste der Gesuchsgegner unter neuer Identität in die Schweiz ein, wo er unter Verschweigen seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland erneut um Asyl ersuchte (MI1-act. 233 ff.). Das Staatssekreta- riat für Migration (SEM) erkannte ihn mit Entscheid vom 10. Juni 2017 zwar als Flüchtling an und verfügte seine vorläufige Aufnahme, lehnte das Asyl- gesuch jedoch zufolge Asylunwürdigkeit ab (MI1-act. 26 ff.). Der Gesuchsgegner beging in der Folge in der Schweiz diverse Vergehen und Übertretungen (MI1-act. 46 ff., 59 ff., 61 ff., 85 ff., 95 ff., 105 ff., 115 ff., 123 ff., 134 ff., 160 ff., 196 ff.) und wurde mit Strafbefehl vom 2. März 2017 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI1-act. 52 ff.). Des Weiteren zeugte er während seiner vorläufigen Auf- nahme zwei Kinder (geb. tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj), welche er jedoch nicht finanziell unterstützt und welche getrennt von ihm bei der Kindsmutter aufwachsen (MI1-act. 201 ff., 796). Als am 1. April 2021 in Folge eines Ersuchens des SEM an die deutschen Behörden die Hauptidentität und der Voraufenthalt des Gesuchsgegners in Deutschland bekannt wurden (MI1-act. 302 ff.), erkannte das SEM dem Gesuchsgegner am 30. Juni 2021 die Flüchtlingseigenschaft ab und hob die vorläufige Aufnahme auf (MI1-act. 344 ff.). Die Verfügung des SEM wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2021 (D-3323/2021) letztinstanzlich bestätigt (MI1-act. 373 ff.). Dem Gesuchs- gegner wurde im Anschluss eine Ausreisefrist bis zum 25. November 2021 angesetzt (MI1-act. 391). Am 9. November 2021 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) im Rahmen eines Aus- reisegesprächs, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und wei- gere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1-act. 396). Auf Anfrage der Schweizer Behörden bestätigten die russischen Behörden am 21. Dezember 2021 die Identität des Gesuchgegners als A._____, russischer Staatsbürger, geb. tt.mm.jjjj (MI1-act. 508 f.). Darauffolgende -3- Rückübernahmegesuche scheiterten jedoch allesamt an der fehlenden Kooperation der russischen Behörden (MI1-act. 711, 744, 830). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Juli 2022 wurde der Gesuchs- gegner aufgrund diverser Vergehen und Verbrechen zu einer Freiheits- strafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Überdies wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI1-act. 600 ff.). Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 14. Februar 2024 die Haftstrafe und den Landesverweis (MI1-act. 745 ff.). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig (MI1-act. 1089). Im Rahmen eines zweiten Ausreisegesprächs erklärte der Gesuchsgegner am 10. Juli 2024, er sei weiterhin nicht bereit, nach Russland auszureisen, da ihm die Einziehung in den Militärdienst drohe. Ausserdem gab er an, keine Reisepapiere zu besitzen (MI1-act. 723). Am 30. September 2024 wurde der Gesuchsgegner erneut auf seine Aus- reiseverpflichtung und seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung hingewiesen. Zudem wurde er auf die Möglichkeit einer Haftanordnung zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung aufmerksam gemacht. Hierauf reichte der Gesuchsgegner am 3. Oktober 2024 mit Hilfe einer Sozialarbei- terin der Justizvollzugsanstalt Pöschwies erneut ein Asylgesuch ein (MI1-act. 814, 819). Im Rahmen eines weiteren Ausreisegesprächs bekräftigte der Gesuchs- gegner am 8. Oktober 2024 abermals seinen fehlenden Ausreisewillen (MI1-act. 839 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA zunächst eine ein- monatige Durchsetzungshaft (MI1-act. 844 ff.), welche jedoch bereits am Folgetag aufgehoben und an deren Stelle eine bis zum 7. Januar 2025 lau- fende Vorbereitungshaft angeordnet wurde (MI1-act. 864 ff.). Das Bezirksgericht Kulm ordnete am 10. Oktober 2024 im Hinblick auf eine mögliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft superprovisorisch an, dass es ihm untersagt sei, den Aufenthaltsort seiner beiden Töchter zu verändern. Zudem wurde angeordnet, die Kinder seien einstweilen in das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verzeichnis) und das Schengener Informationssystem (SIS) aufzunehmen (MI1-act. 878 ff.). Die am 9. Oktober 2024 per 8. Oktober 2024 angeordnete Vorbereitungs- haft wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024 bestä- tigt (MI1-act. 898 ff.). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 lehnte das SEM das Mehrfachasyl- gesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (MI1-act. 919 ff.). -4- Am 31. Oktober 2024 erklärte der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1-act. 936 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Aus- schaffungshaft für drei Monate (MI1-act. 941 ff.). Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 28. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.102 [MI1-act. 957 ff.]). Am 12. November 2024 reichte das SEM bei den russischen Behörden ei- nen erneuten Antrag um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein, nach- dem die zuvor gestellten Anträge wiederholt abgelehnt worden waren (MI1- act. 744, 978 ff., 1057). Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners betreffend sein Mehrfachasylgesuch ab (MI1-act. 1053 ff.). Infolgedessen erwuchs der Asyl- und Wegweisungs- entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI1-act. 1071). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 lehnten die russischen Behörden das Gesuch um Rückübernahme vom 12. November 2024 erneut ab (Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 2 [MI2-act.] 29 ff.). Am 15. Januar 2025 erklärte der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Durchsetzungs- haft gegenüber dem MIKA erneut, er sei nicht bereit, nach Russland aus- zureisen und weigere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1- act. 1095 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, an (MI1-act. 1086 ff.), welche der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Januar 2025 bestätigte (WPR.2025.3 [MI2-act. 16 ff.]). Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht (MI2-act. 80 ff.). Mit Urteil 2C_94/2025 vom 28. Februar 2025 trat das Bundesgericht wegen offensichtlicher Unbegründetheit auf die Beschwerde nicht ein (MI2- act. 119 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das am 15. Januar 2025 eingegangene Gesuch des Gesuchsgegners um Wechsel des amtlichen Rechtsvertreters ab (MI2- act. 38 ff.). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden jeweils bestätigt (WPR.2025.12 [MI2-act. 84 ff.]), letztmals mit -5- Urteil vom 4. April 2025 bis zum 14. Juni 2025, 12.00 Uhr (WPR.2025.31 [Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 3 {MI3-act.} 7 ff.]). Am 20. Mai 2025 informierte das SEM das MIKA dahingehend, dass der Gesuchsgegner durch die russischen Behörden identifiziert worden sei und für ihn innerhalb eines Jahres ein Ersatzreisedokument bestellt sowie die Flugbuchung organisiert werden könne (MI3-act. 27 f.). Infolgedessen meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 25. Mai 2025 für einen begleiteten Flug (DEPA) nach Russland an (Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 4 [MI4-act.] 22 f.). Nach Absprache zwischen dem MIKA und dem Amt für Justizvollzug Kanton Aargau (AJV) sollte der Gesuchsgegner am 23. Mai 2025 zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund nicht bezahlter Bussen in den Strafvollzug versetzt werden (MI3-act. 29). Dementsprechend verfügte das MIKA am 22. Mai 2025 die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Durchsetzungshaft per 23. Mai 2025 (MI3-act. 31 ff.). Bei Ankunft im Zentralgefängnis Lenzburg am 23. Mai 2025, 10.30 Uhr, bezahlte der Gesuchsgegner seine offenen Bussen, wodurch der Straf- vollzug hinfällig wurde (MI3-act. 44). Das MIKA ordnete in der Folge die sofortige Festnahme und Inhaftierung des Gesuchsgegners gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) an (MI3-act. 44). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. Mai 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI3-act. 45 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Russland zu verlassen. Gleichentags ordnete das MIKA gestützt auf Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 22. August 2025, 12.00 Uhr, an (MI3-act. 50 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. Mai 2025 bestätigt wurde (WPR.2025.52 [MI4-act. 28 ff.]). Nachdem eine erste Flugbuchung annulliert werden musste, nahm das MIKA am 24. Juni 2025 erneut eine Fluganmeldung vor (MI4-act. 47 f.). Ende Juli 2025 gaben die russischen Behörden bekannt, dass ein Ersatz- reisedokument nur ausgestellt werden könne, wenn der Gesuchsgegner vorgängig eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichne (MI4-act. 52), weshalb der zweite gebuchte Flug ebenfalls annulliert werden musste (MI4-act. 59). Zwecks Ausstellung des Ersatzreisedokuments wurde der Gesuchsgegner am 12. August 2025 der russischen Botschaft zugeführt, wo er sich jedoch weigerte, den Antrag für ein Ersatzreisedokument zu unterschreiben -6- (MI4-act. 68 f.). In der Folge teilte die russische Botschaft mit, dass unter diesen Umständen kein Ersatzreisedokument ausgestellt werde, worauf die Fluganmeldung gänzlich annulliert wurde (MI4-act. 69). Am 15. August 2025 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat an (Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 5 [MI5-act.] 9 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 18. August 2025 (WPR.2025.78) bis zum 14. September 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde. B. Am 2. September 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlän- gerung der Durchsetzungshaft (Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 6 [MI6-act.] 97 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 14. November 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er auf die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichte (MI6-act. 100). D. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wurde dem amtlichen Vertreter des Gesuchsgegners Gelegenheit zur allfälligen Stellungnahme bis zum 8. September 2025, 12.00 Uhr, (Eingang) eingeräumt (act. 11 f.). Gleich- zeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 5. September 2025 eine Stellungnahme mit folgende Rechtsbegehren ein (act. 17): 1. Die mit Verfügung vom 2. September 2025 angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen. -7- 2. Es sei der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung seiner Anträge führte er im Wesentlichen aus, dass eine Verlängerung der Durchsetzungshaft nicht zulässig sei, weil der Vollzug der Wegweisung ohne Kooperation des Gesuchsgegners nicht absehbar und damit nicht möglich sei. Zugleich sei der Gesuchsgegner nicht zur Mit- wirkung bereit, woran auch eine Verlängerung der Durchsetzungshaft nichts ändere, weshalb eine solche überdies gegen das Verhältnismässig- keitsprinzip verstosse (act. 17 ff.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richter- lichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA ange- ordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Ersucht der Inhaftierte nicht um Durchführung einer mündlichen Verhand- lung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 14. September 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.78 vom 18. August 2025). Am 2. September 2025 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI6-act. 100). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. -8- II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die An- ordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Beschaffung von Reisepapieren und seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und bei der Ausreise zu koope- rieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Wie bereits im Urteil betreffend die Anordnung der Durchsetzungshaft vom 18. August 2025 festgestellt wurde, liegen mit Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 (MI1-act. 919 ff.) ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid sowie mit Urteil des Obergerichts Aargau SST.2023.71 vom 14. Februar 2024 (MI1-act. 745 ff.) eine rechtskräftige Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.78 vom 18. August 2025, Erw. II/2.2). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. -9- Die per 11. Dezember 2024 angesetzte Ausreisefrist (MI1-act. 926, 1071) liess der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die russische Botschaft in Bern stellt ein Ersatzreisedokument offenbar nur dann aus, wenn die betroffene Person entweder eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet oder das russische Innenministerium einem Rückübernahmeantrag zu- stimmt. Da entsprechende Anträge vom russischen Innenministerium seit rund zwei Jahren nicht mehr bearbeitet respektive nicht mehr positiv beantwortet werden, kann derzeit ohne die Mitwirkung des Betroffenen kein Ersatzreisedokument erhältlich gemacht und die Ausschaffung ent- sprechend nicht vollzogen werden (MI6-act. 94). Nachdem der Gesuchs- gegner bislang sowohl jegliche Zusammenarbeit verweigerte als auch an- lässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft nochmals bekräftigte, weder bereit zu sein, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, noch gewillt zu sein, einen Flug nach Moskau oder Grosny anzutreten, scheitert der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung an seinem persön- lichen Verhalten (MI6-act. 98 f.). 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Mass- nahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Grundsätzlich sind sowohl unbegleitete als auch begleitete Rückführungen nach Russland per Linienflug möglich und werden regelmässig durch- geführt (MI6-act. 94). Gemäss Abklärungen des MIKA sind auf Anfrage auch unbegleitete und begleitete Flüge nach Grosny möglich (MI6-act. 96). Demgegenüber werden seit Februar 2022 keine Sonderflüge nach Russ- land durchgeführt (MI6-act. 94). Praktische Probleme ergeben sich, wenn eine ausreisepflichtige Person keine Reisedokumente hat. Da deren Be- schaffung entweder eine von der betroffenen Person unterzeichnete Freiwilligkeitserklärung oder die Zustimmung des russischen Innenministe- riums erfordert und letzteres seit rund zwei Jahren Rückübernahmeer- suchen nicht mehr bearbeitet beziehungsweise positiv beantwortet (siehe vorne Erw. II/2.4), kann der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit nicht gegen - 10 - seinen Willen ausgeschafft werden. Dementsprechend wäre die Anord- nung einer Ausschaffungshaft unzulässig. Da nach dem Gesagten Rückführungen nach Russland und Grosny grund- sätzlich möglich sind, die Ausschaffung vorliegend jedoch einzig am reni- tenten Verhalten des Gesuchsgegners scheitert, ist entgegen den Aus- führungen des amtlichen Vertreters des Gesuchsgegners nicht von einer generellen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. Vielmehr soll die Durchsetzungshaft den Gesuchsgegner zur Kooperation bewegen, sodass sich seine Ausschaffung in absehbarer Zeit realisieren lässt (vgl. JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 5 zu Art. 78 AIG, besonders mit Bezug auf Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie Nr. 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98). Inwiefern eine andere, mildere Massnahme zum Ziel führen könnte, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn ent- weder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden ko- operiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). - 11 - 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft am 14. September 2025 bereits seit elf Monaten und sieben Tagen in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Vorbereitungshaft vom 8. Oktober 2024 bis zum 29. Oktober 2024; Aus- schaffungshaft vom 29. Oktober 2024 bis zum 15. Januar 2025; Durch- setzungshaft vom 15. Januar 2025 bis zum 23. Mai 2025; Ausschaf- fungshaft vom 23. Mai 2025 bis zum 15. August 2025; Durchsetzungshaft seit dem 15. August 2025). Die sechsmonatige Frist endete am 7. April 2025 und die Haft kann längstens bis zum 7. April 2026 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 2. September 2025 die Verlän- gerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 14. November 2025, 12.00 Uhr, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner weigert sich weiterhin konsequent, zu kooperieren, und hat zu keiner Zeit Schritte unternommen, um eigenständig Reise- dokumente zu organisieren oder bei der Beschaffung von Ersatz- reisedokumenten mitzuwirken (MI1-act. 723, 937, 1095 f.; MI2-act. 133; MI3-act. 46; MI4-act. 68 f.; MI6-act. 98 f.). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgeg- ners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse er- geben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. - 12 - Die vom Gesuchsgegner anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (MI6- act. 97 f.) genügen nicht, um an der Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners Zweifel aufkommen zu lassen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner im ZAA jederzeit Zugang zu medi- zinischer Betreuung und Behandlung hat. Ebenso besteht die Möglichkeit, Physiotherapie zu beantragen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.71 vom 17. Juli 2025, Erw. II/7), wobei dem Gesuchsgegner im Rahmen eines früheren Spitalbesuchs bereits spezifische Übungen zur Linderung seiner Beschwerden gezeigt wurden (MI6-act. 44). Inwiefern die Inhaftierung der selbständigen Ausführung der gezeigten Übungen im Weg stehen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner wie auch sein Vertreter bringen schliesslich vor, dass der Gesuchsgegner auch künftig nicht bereit sein werde, bei der Beschaf- fung von Reisedokumenten mitzuwirken, womit die Haft nicht geeignet er- scheine, eine Verhaltensänderung zu bewirken, weshalb sie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse (MI6-act. 99; act. 20). Selbst wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden müsste, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren oder freiwillig nach Russland zurückzukehren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert (vgl. BGE 134 II 201, Erw. 2.2.4). Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind demnach keinerlei Gründe ersichtlich, welche die ange- ordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. - 13 - 2. Der mit Urteil vom 11. Oktober 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.94 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Ver- handlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 2. September 2025 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 14. November 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der mit Urteil vom 11. Oktober 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.94 einreichen. - 14 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 10. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Schmucki