Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner das Asylgesuch offensichtlich nur deshalb eingereicht hat, um den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Demnach ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG gegeben. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 35). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.