Die Polizei würde dies bei der Einreise bemerken. Eine strafrechtliche Verurteilung sei bislang jedoch nicht erfolgt (Protokoll S. 3 f., act. 34 f.). Der Gesuchsgegner hatte sich jedoch bereits im Jahr 2013 von seiner ersten Ehefrau scheiden lassen, worauf im Jahr 2014 seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, er aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Dennoch stellte er damals kein Asylgesuch, obwohl der von ihm angeführte Asylgrund bereits bestand. -8-