Der Gesuchsgegner verfügt über keinen Aufenthaltstitel mehr und hätte die Schweiz bis am 25. Juni 2025 verlassen müssen (MI-act. 307). Somit hält er sich seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig in der Schweiz auf. Der Gesuchsgegner hat sein Asylgesuch am 31. August 2025 anlässlich des durch das MIKA gewährten rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Wegweisung sowie Anordnung einer Ausschaffungshaft eingereicht. Die Einreichung des Asylgesuchs steht damit in einem auffälligen zeitlichen und sachlichen Konnex zur entsprechenden Haftanordnung beziehungsweise dem drohenden Vollzug der Wegweisung.