Gesuchsgegner bis zu seiner Anhaltung durch die deutsche Bundespolizei am 30. August 2025 unbekannten Aufenthalts war, nachdem er vom MIKA mit Schreiben vom 18. Juni 2025 zur Ausreise bis am 25. Juni 2025 aufgefordert worden war. Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass beim Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr bestehen. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt. -7-