Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügungen des MIKA vom 2. Mai 2025 sowie vom 31. August 2025 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 278 ff., 333 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA erklärte sich der Gesuchsgegner am 31. August 2025 nicht bereit, die Schweiz in Richtung Türkei zu verlassen (MI-act. 339). Auch an der heutigen mündlichen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, er wolle nicht in die Türkei zurückkehren (Protokoll S. 3 f., act. 34 f.). In der stetigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Hinzu kommt, dass der