Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit des Gesuchsgegners in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 31. August 2025 ein Asylgesuch gestellt hat. Dieses Asylgesuch wurde vom MIKA umgehend mit der Bitte um dringliche Behandlung an das SEM weitergeleitet (Protokoll S. 2, act. 33). Deshalb ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung innert der gesetzlich vorgesehenen Haftdauer vollzogen werden kann (vgl. BGE 125 II 377 Erw. 5b, 140 II 409 Erw. 2.3.3).