B. Am 31. August 2025 wurde dem Gesuchsgegner durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt, wobei der Gesuchsgegner ein Asylgesuch stellte (MI-act. 337 ff.). Im Anschluss an die Befragung wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 333 ff.) und eröffnete ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.