Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 widerrief das MIKA die Aufenthaltsbewilligung und wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg. Es ordnete an, dass der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen-Raum innert sieben Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung bzw. nach Entlassung aus der Sicherheitshaft (gegebenenfalls dem Strafvollzug) zu verlassen habe (MI-act. 278 ff.). Der Gesuchsgegner quittierte den Empfang der Verfügung am 5. Mai 2025 (MI-act. 288). -3-