Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.83 / Ch / vk / sa ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Ch. Huber, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Rechtspraktikantin Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marija Buzek, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 18. Juni 2010 in die Schweiz ein und heiratete am 20. August 2010 die Schweizer Staatsangehörige B._____ (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act. 82, 157 f.]). Die Ehegatten trennten sich am 16. November 2010 (MI-act. 145); am 9. September 2013 wurde die Ehe geschieden (MI-act. 191 ff.). Nach der Scheidung wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 22. Juli 2014 gesetzt (MI-act. 82 f.). Am 29. September 2017 stellte die Schweizer Staatsangehörige C._____ ein Gesuch um Familiennachzug (MI-act. 173 ff.). Das Amt für Migration des Kantons Schwyz verfügte am 28. Dezember 2017, dass der Gesuchsgegner den Entscheid betreffend das Gesuch um Familien- nachzug resp. Vorbereitung der Heirat im Ausland abzuwarten habe (MI- act. 46 ff.). Zu einer Eheschliessung kam es in der Folge nicht. Am 5. Oktober 2023 stellte die Schweizer Staatsangehörige D._____ beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ein Gesuch um Familiennachzug zwecks Vorbereitung der Heirat (MI-act. 21 ff.). Dem Gesuchsgegner wurde zu diesem Zweck am 27. Oktober 2023 vom MIKA eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (MI-act. 195 f.). Daraufhin reiste der Ge- suchsgegner am 17. November 2023 erneut in die Schweiz ein (MI- act. 207) und heiratete am 29. November 2023 D._____ (MI-act. 200 ff.). Im Anschluss daran wurde das Gesuch um Familiennachzug bewilligt und dem Gesuchsgegner eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 205). Der Gesuchsgegner wurde am 11. Dezember 2024 und am 24. Dezember 2024 jeweils wegen häuslicher Gewalt vorläufig festgenommen (MI- act. 236 ff., 248 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte ihn nach der zweiten Festnahme am 27. Dezember 2024 einstweilen bis zum 24. März 2025 in Untersuchungshaft (MI-act. 215 ff.). Diese wurde am 25. März 2025 bis zum 24. Juni 2025 verlängert (MI- act. 255 ff.). Nach am 26. März 2025 erfolgter Anklageerhebung ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 10. April 2025 eine Sicherheitshaft bis zum 26. Juni 2025 an (MI-act. 273 ff.). Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 widerrief das MIKA die Aufenthaltsbewilli- gung und wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg. Es ordnete an, dass der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen-Raum innert sieben Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung bzw. nach Entlassung aus der Sicherheitshaft (gegebenenfalls dem Straf- vollzug) zu verlassen habe (MI-act. 278 ff.). Der Gesuchsgegner quittierte den Empfang der Verfügung am 5. Mai 2025 (MI-act. 288). -3- Mit Urteil des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 20. Mai 2025 wurde die Ehe des Gesuchsgegners mit D._____ geschieden (MI- act. 289 f.). Am 28. Mai 2025 wurde der Gesuchsgegner aus der Haft entlassen (MI-act. 291 f.). Das MIKA forderte den Gesuchsgegner in der Folge mit Schreiben vom 18. Juni 2025 auf, die Schweiz bis zum 25. Juni 2025 zu verlassen (MI-act. 307). Gleichentags quittierte er den Empfang dieses Schreibens (MI-act. 309). Daraufhin war der Gesuchsgegner ab dem 26. Juni 2025 unbekannten Aufenthalts (MI-act. 311), weshalb er am 27. Juni 2025 im RIPOL ausgeschrieben wurde (MI-act. 310). Am 30. August 2025 um 12.05 Uhr wurde der Gesuchsgegner von der deutschen Bundespolizei am Grenzübergang Basel-Hiltalingerstrasse im Tram bei der Ausreise aus der Schweiz kontrolliert und um 17.15 Uhr dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übergeben. Um 18.30 Uhr wurde er in Rheinfelden der Kantonspolizei Aargau übergeben und von dieser auf Anordnung des MIKA vorläufig festgenommen (MI-act. 312 ff., 323 ff.). B. Am 31. August 2025 wurde dem Gesuchsgegner durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt, wobei der Gesuchsgegner ein Asylgesuch stellte (MI-act. 337 ff.). Im Anschluss an die Befragung wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 333 ff.) und eröffnete ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 30. August 2025, 17:15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 29. November 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaf- tierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden Marija Buzek für das MIKA und der Gesuchsgegner befragt. -4- D. Das MIKA beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 1 ff.). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 42): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 30. August 2025 sei aufzu- heben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2 b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 30. August 2025, 17.15 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 2. Septem- ber 2025, 11.30 Uhr; das Urteil wurde um 12.15 Uhr eröffnet. Die richter- liche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von -5- Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 31. August 2025 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 333 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 336). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit des Gesuchsgegners in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 31. August 2025 ein Asylgesuch gestellt hat. Dieses Asylgesuch wurde vom MIKA umgehend mit der Bitte um dringliche Behandlung an das SEM weitergeleitet (Protokoll S. 2, act. 33). Deshalb ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung innert der gesetzlich vorgesehenen Haftdauer vollzogen werden kann (vgl. BGE 125 II 377 Erw. 5b, 140 II 409 Erw. 2.3.3). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person -6- der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg- weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Aus- länder- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügungen des MIKA vom 2. Mai 2025 sowie vom 31. August 2025 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 278 ff., 333 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtli- chen Gehörs durch das MIKA erklärte sich der Gesuchsgegner am 31. August 2025 nicht bereit, die Schweiz in Richtung Türkei zu verlassen (MI-act. 339). Auch an der heutigen mündlichen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, er wolle nicht in die Türkei zurückkehren (Protokoll S. 3 f., act. 34 f.). In der stetigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzu- kommen ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner bis zu seiner Anhaltung durch die deutsche Bundespolizei am 30. August 2025 unbekannten Aufenthalts war, nachdem er vom MIKA mit Schreiben vom 18. Juni 2025 zur Ausreise bis am 25. Juni 2025 aufgefordert worden war. Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass beim Gesuchs- gegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr bestehen. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Ent- lassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt. -7- 3.2. Ein weiterer Haftgrund besteht gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG zudem, wenn sich ein Betroffener rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich be- zweckt, den drohenden Vollzug seiner Weg- oder Ausweisung zu ver- meiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch unter anderem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Wegwei- sungsverfügung eingereicht wurde. Der Gesuchsgegner verfügt über keinen Aufenthaltstitel mehr und hätte die Schweiz bis am 25. Juni 2025 verlassen müssen (MI-act. 307). Somit hält er sich seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig in der Schweiz auf. Der Gesuchs- gegner hat sein Asylgesuch am 31. August 2025 anlässlich des durch das MIKA gewährten rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Wegweisung sowie Anordnung einer Ausschaffungshaft eingereicht. Die Einreichung des Asylgesuchs steht damit in einem auffälligen zeitlichen und sachlichen Konnex zur entsprechenden Haftanordnung beziehungsweise dem dro- henden Vollzug der Wegweisung. Auf die anlässlich der heutigen Verhandlung gestellte Frage, weshalb der Gesuchsgegner das Asylgesuch nicht früher eingereicht habe, gab er zu Protokoll, er habe nicht gewusst, ob er zur Stellung eines Asylgesuchs berechtigt sei, da er aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin bereits drei Jahre legal in der Schweiz gelebt habe. Aus diesem Grund habe er das Asylgesuch erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gestellt (Protokoll S. 4, act. 35). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Anlässlich der Ge- währung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA gab er an, er habe aus politischer Überzeugung keinen Militärdienst geleistet, weswegen er bereits seit 20 Jahren in der Türkei gesucht werde. Ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Busse, die später in eine Haftstrafe umge- wandelt werden könne, weshalb er ein Asylgesuch stelle. Zudem könne er dort aufgrund des verweigerten Militärdienstes keiner Arbeit nachgehen (MI-act. 338). Auch in der heutigen Verhandlung gab er zu Protokoll, den Militärdienst aus konfessioneller und politischer Überzeugung verweigert zu haben. Die Polizei würde dies bei der Einreise bemerken. Eine strafrechtliche Verurteilung sei bislang jedoch nicht erfolgt (Protokoll S. 3 f., act. 34 f.). Der Gesuchsgegner hatte sich jedoch bereits im Jahr 2013 von seiner ersten Ehefrau scheiden lassen, worauf im Jahr 2014 seine Aufent- haltsbewilligung nicht verlängert, er aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Dennoch stellte er damals kein Asylgesuch, obwohl der von ihm angeführte Asylgrund bereits bestand. -8- Ausserdem war es dem Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben möglich, in den letzten Jahren mehrfach für familiäre Besuche und Urlaub in die Türkei zu reisen (MI-act. 32 f.; Protokoll S. 3, act. 34). Dabei wurde er weder strafrechtlich belangt noch zwangsweise in den Militärdienst eingezogen, weshalb der geltend gemachte Asylgrund nicht plausibel erscheint. Zudem machte er keine glaubhaften Angaben dazu, ob und inwiefern sich seine Situation seit 2014 wesentlich verändert habe. Der Gesuchsgegner hat folglich nicht überzeugend dargelegt, weshalb eine frühere Einreichung des Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll. Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner das Asylgesuch offensichtlich nur deshalb eingereicht hat, um den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Demnach ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG gegeben. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 4, act. 35). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicher- stellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da das MIKA eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlänge- rung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 31. August 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 29. November 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. - 10 - 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 3. September 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 2. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Ch. Huber Kuzmanović