Ebenso wenig wäre die Auferlegung einer Meldepflicht zielführend. Selbst wenn der Gesuchsgegner dieser Meldepflicht anfänglich nachkommen würde, bestünde die konkrete Gefahr des Untertauchens, sobald man dem Gesuchsgegner die Flugdaten für seinen -9- Rückflug nach Algerien bekannt gäbe. Sofern sich die spanischen Behörden wider Erwarten zur vom MIKA beantragten Rückübernahme des Gesuchsgegners bereit erklären (Protokoll S. 5 f., act. 37 f.), kann das MIKA den Gesuchsgegner immer noch nach Spanien ausschaffen (Art. 69 Abs. 2 AIG). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.