Im Falle einer Haftentlassung wäre damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz illegal in Richtung Spanien verliesse und er damit gegen das gegen ihn verhängte Einreiseverbot, welches für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und damit auch für Spanien gilt, verstossen würde (MI-act. 704, 906). Nach dem Gesagten erhellt, dass der beantragte Hafturlaub, welcher im Übrigen im Rahmen der Ausschaffungshaft nicht vorgesehen ist, nicht gewährt werden kann, da der Gesuchsgegner diesen für eine illegale Einreise nach Spanien missbrauchen würde. Ebenso wenig wäre die Auferlegung einer Meldepflicht zielführend.