Bezüglich der behaupteten spanischen Aufenthaltsbewilligung legt der Gesuchsgegner keine entsprechende Bewilligung vor und ergeht eine solche auch nicht aus den Akten. Hinzu kommt, dass der kürzlich gestellte Rückübernahmeantrag durch die spanischen Behörden abgelehnt wurde (MIact. 875). Im Falle einer Haftentlassung wäre damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz illegal in Richtung Spanien verliesse und er damit gegen das gegen ihn verhängte Einreiseverbot, welches für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und damit auch für Spanien gilt, verstossen würde (MI-act. 704, 906).