Der Gesuchsgegner bringt vor, die Haft sei unverhältnismässig, da er in Spanien lebe und einen Termin bei einer spanischen Behörde wahrnehmen müsse (Protokoll S. 4, act. 36). Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der offenbar bestehenden Auffassung des Gesuchsgegners stellt ein bei einer spanischen Behörde wahrzunehmender Termin weder einen Aufenthaltstitel für noch eine Einreiseermächtigung nach Spanien dar. Bezüglich der behaupteten spanischen Aufenthaltsbewilligung legt der Gesuchsgegner keine entsprechende Bewilligung vor und ergeht eine solche auch nicht aus den Akten.