Mit seiner illegalen Einreise in die Schweiz, welche gemäss seinen eigenen Angaben am 24. August 2025 erfolgt ist, hat der Gesuchsgegner gegen dieses Einreiseverbot verstossen. Da er zudem bis heute keine gültigen Reisepapiere vorgelegt hat, ist ein sofortiger Vollzug der Wegweisung nicht möglich, da zuerst ein Ersatzreisedokument beschafft werden muss. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 37). -8-