Das SEM hat mit Verfügung vom 1. November 2024 gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot, gültig vom 15. November 2024 bis zum 14. November 2028, erlassen (MI-act. 704 f.). Dass dieses Einreiseverbot unter der damals angegebenen falschen Identität erfolgte, ändert nichts daran, dass sich das Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner richtete. Zudem verfügte das SEM am 26. März 2025 die Verlängerung des bestehenden Einreiseverbots gegen den Gesuchsgegner, gültig vom 15. November 2028 bis zum 14. November 2030 (MI-act. 906 ff.).