3.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.