Hinzu kommt, dass sich der Gesuchsgegner bereits bei zwei früheren Ausschaffungen weigerte, in sein Heimatland zurückzukehren und ausgeschafft werden musste. Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass beim Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr bestehen. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt.