Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 26. August 2025 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MIact. 1007 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das -7- MIKA erklärte sich der Gesuchsgegner am 26. August 2025 nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 995). Auch an der heutigen mündlichen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, er wolle nicht nach Algerien zurückkehren (Protokoll S. 7, act. 39). In der stetigen Weigerung der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will.