2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -6- Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Anlässlich der heutigen Verhandlung liess der Vertreter des MIKA verlauten, dass sowohl begleitete wie auch unbegleitete Flüge als Vollzugsmöglichkeiten nach Algerien bestünden (Protokoll S. 5, act. 37). Die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten sei aufwendig, aber möglich (Protokoll S. 5, act. 37).