1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich wöchentlich bei der Gesuchstellerin zu melden. 4. Dem Gesuchsgegner sei ab dem 2. September eine Woche Hafturlaub zu gewähren. 5. Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: