B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 26. August 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 992 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 26. August 2025, 13.05 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 25. November 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. -4-