In der Folge gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA seine wahre Identität, A._____, geboren am tt.mm.jjjj, an, erklärte, bei B._____ handle es sich um seinen jüngeren Bruder und sagte, er selbst lebe in Spanien (MI-act. 808). Auf Anfrage der Schweizer Behörden lehnten die spanischen Behörden am 4. März 2025 ein Rückübernahmegesuch jedoch ab (MIact. 875). Am 26. März 2025 erliess das SEM ein Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner gültig ab dem 15. November 2028 bis zum 14. November 2030 und schrieb das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS) aus (MI-act. 906). Am 4. April 2025 wurde der Gesuchsgegner nach Algerien ausgeschafft (MI-act. 965).