Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.82 / Bu / vk / sa ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 27. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Rechtspraktikantin Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 3. Dezember 2018 erstmals illegal unter der Identität C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 4 ff., 14). Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz weg (MI-act. 26 ff.). Gemäss Mitteilung des SEM vom 23. Dezember 2020 wurde der Gesuchsgegner von den algerischen Behörden als B._____, geb. tt.mm.jjjj, identifiziert (MI-act. 202 f.). In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 26. Februar 2023 begleitet nach Algerien ausgeschafft (MI-act. 463 ff.), nachdem zuvor, am 14. November 2022, eine unbegleitete Ausschaffung annulliert werden musste, da sich der Gesuchsgegner nicht zur Ausreise bereitgehalten hatte (MI-act. 431 f.). Am 25. Februar 2024 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge erneut illegal in die Schweiz ein (MI-act. 495). Am 28. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Aargau festgenommen, nachdem sich dieser der Anhaltung durch Flucht zu Fuss zu entziehen versucht hatte (MI-act. 523 ff.). Am 29. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 546). Gleichentags verfügte das MIKA die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 540 ff.) und ordnete eine Ausschaf- fungshaft für drei Monate an (MI-act. 551 ff.). Mit Urteil vom 30. Mai 2024 bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts die Ausschaffungshaft bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr (WPR.2024.51; MI-act. 585 ff.). Der Gesuchsgegner trat am 12. Juli 2024 im Bezirksgefängnis Zofingen eine unbedingte Freiheitsstrafe an (MI-act. 625 ff.) und wurde mit Ver- fügung des Amts für Justizvollzug (AJV) vom 19. September 2024 am 20. Oktober 2024 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 687 ff.). Mit Verfügung vom 1. November 2024 erliess das SEM gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot, gültig vom 15. November 2024 bis zum 14. November 2028 (MI-act. 704 ff.). Der Gesuchsgegner reiste am 14. November 2024 unter dem Namen B._____ mit einem Ersatz- reisedokument freiwillig nach Algerien aus (MI-act. 714, 719). Gemäss eigenen Angaben reiste der Gesuchsgegner am 5. Februar 2025 erneut illegal in die Schweiz ein (MI-act. 753). Die Kantonspolizei Aargau -3- nahm den Gesuchsgegner am 6. Februar 2025 im Rahmen einer Perso- nenkontrolle fest (MI-act. 720 f., 752). Dabei gab sich der Gesuchsgegner erneut als B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, aus (MI-act. 753). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 746 ff.) und ordnete eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 5. Mai 2025 an (MI-act. 760 ff.). Mit Urteil vom 10. Februar 2025 bestätigte der Einzel- richter des Verwaltungsgerichts die Ausschaffungshaft (WPR.2025.14; MI- act. 797 ff.). In der Folge gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA seine wahre Identität, A._____, geboren am tt.mm.jjjj, an, erklärte, bei B._____ handle es sich um seinen jüngeren Bruder und sagte, er selbst lebe in Spanien (MI-act. 808). Auf Anfrage der Schweizer Behörden lehnten die spanischen Behörden am 4. März 2025 ein Rückübernahmegesuch jedoch ab (MI- act. 875). Am 26. März 2025 erliess das SEM ein Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner gültig ab dem 15. November 2028 bis zum 14. November 2030 und schrieb das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS) aus (MI-act. 906). Am 4. April 2025 wurde der Gesuchsgegner nach Algerien ausgeschafft (MI-act. 965). Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 24. August 2025 erneut illegal in die Schweiz ein (MI-act. 994). Die Kantonspolizei Aargau nahm den Gesuchsgegner am 25. August 2025 im Rahmen einer Per- sonenkontrolle fest (MI-act. 973). Am 26. August 2025, 13.05 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der polizeilich motivierten Haft entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 992), welche gegen diesen eine Wegweisungs- verfügung erliess (MI-act. 1002 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 26. August 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 992 ff.). Im Anschluss an die Be- fragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 26. August 2025, 13.05 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 25. November 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. -4- 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5 f., act. 37 f.). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 38): 1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich wöchentlich bei der Gesuchstellerin zu melden. 4. Dem Gesuchsgegner sei ab dem 2. September eine Woche Hafturlaub zu gewähren. 5. Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). -5- 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 26. August 2025, 13.05 Uhr, zuhanden des MIKA aus der polizeilich motivierten Haft entlas- sen. Die mündliche Verhandlung begann am 27. August 2025, 11.05 Uhr; das Urteil wurde um 11.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 26. August 2025 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg (MI-act. 1002 ff.). Diese Verfügung wurde dem Ge- suchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 1005). Damit liegt ein rechts- genüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. -6- Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaf- fungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkom- men lassen würden. Anlässlich der heutigen Verhandlung liess der Vertreter des MIKA verlauten, dass sowohl begleitete wie auch unbegleitete Flüge als Vollzugs- möglichkeiten nach Algerien bestünden (Protokoll S. 5, act. 37). Die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten sei aufwendig, aber möglich (Protokoll S. 5, act. 37). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Aus- länder- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 26. August 2025 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI- act. 1007 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das -7- MIKA erklärte sich der Gesuchsgegner am 26. August 2025 nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 995). Auch an der heutigen mündlichen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, er wolle nicht nach Algerien zurückkehren (Protokoll S. 7, act. 39). In der stetigen Weigerung der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Hinzu kommt, dass sich der Gesuchsgegner bereits bei zwei früheren Ausschaffungen weigerte, in sein Heimatland zurückzukehren und aus- geschafft werden musste. Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass beim Gesuchs- gegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr bestehen. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt. 3.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genom- men werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Das SEM hat mit Verfügung vom 1. November 2024 gegen den Gesuchs- gegner ein Einreiseverbot, gültig vom 15. November 2024 bis zum 14. No- vember 2028, erlassen (MI-act. 704 f.). Dass dieses Einreiseverbot unter der damals angegebenen falschen Identität erfolgte, ändert nichts daran, dass sich das Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner richtete. Zudem verfügte das SEM am 26. März 2025 die Verlängerung des bestehenden Einreiseverbots gegen den Gesuchsgegner, gültig vom 15. November 2028 bis zum 14. November 2030 (MI-act. 906 ff.). Mit seiner illegalen Einreise in die Schweiz, welche gemäss seinen eigenen Angaben am 24. August 2025 erfolgt ist, hat der Gesuchsgegner gegen dieses Einreiseverbot verstossen. Da er zudem bis heute keine gültigen Reisepapiere vorgelegt hat, ist ein sofortiger Vollzug der Wegweisung nicht möglich, da zuerst ein Ersatzreisedokument beschafft werden muss. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 37). -8- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Be- schleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haft- anordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Haft sei unverhältnismässig, da er in Spanien lebe und einen Termin bei einer spanischen Behörde wahrnehmen müsse (Protokoll S. 4, act. 36). Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der offenbar bestehenden Auffassung des Gesuchsgegners stellt ein bei einer spanischen Behörde wahrzunehmender Termin weder einen Aufent- haltstitel für noch eine Einreiseermächtigung nach Spanien dar. Bezüglich der behaupteten spanischen Aufenthaltsbewilligung legt der Gesuchs- gegner keine entsprechende Bewilligung vor und ergeht eine solche auch nicht aus den Akten. Hinzu kommt, dass der kürzlich gestellte Rücküber- nahmeantrag durch die spanischen Behörden abgelehnt wurde (MI- act. 875). Im Falle einer Haftentlassung wäre damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz illegal in Richtung Spanien verliesse und er damit gegen das gegen ihn verhängte Einreiseverbot, welches für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und damit auch für Spanien gilt, verstossen würde (MI-act. 704, 906). Nach dem Gesagten erhellt, dass der beantragte Hafturlaub, welcher im Übrigen im Rahmen der Ausschaf- fungshaft nicht vorgesehen ist, nicht gewährt werden kann, da der Gesuchsgegner diesen für eine illegale Einreise nach Spanien miss- brauchen würde. Ebenso wenig wäre die Auferlegung einer Meldepflicht zielführend. Selbst wenn der Gesuchsgegner dieser Meldepflicht anfäng- lich nachkommen würde, bestünde die konkrete Gefahr des Unter- tauchens, sobald man dem Gesuchsgegner die Flugdaten für seinen -9- Rückflug nach Algerien bekannt gäbe. Sofern sich die spanischen Behörden wider Erwarten zur vom MIKA beantragten Rückübernahme des Gesuchsgegners bereit erklären (Protokoll S. 5 f., act. 37 f.), kann das MIKA den Gesuchsgegner immer noch nach Spanien ausschaffen (Art. 69 Abs. 2 AIG). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlänger- ung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. - 10 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 26. August 2025, 13.05 Uhr angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 25. November 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftier- ung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 28. August 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Oberkulm, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haft- entlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzu- reichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit - 11 - Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. August 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Kuzmanović