2.5. Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten würden, weshalb die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos erscheint und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzulehnen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 700.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.