II/3.4.2 ff.) korrekt dargelegt, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Anordnung einer Rayonauflage gegeben ist und weshalb dieses die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Eingrenzung überwiegt. Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues vor, was mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht bereits hinlänglich und zutreffend abgehandelt worden wäre. -9-