2.4. Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass die zuständige Behörde einer Person die Auflage machen kann, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Weiter hat die Vorinstanz unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.26 vom 7. Juni 2022, Erw. II/3.4.2 ff.