eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere der Massnahme rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 VRPG ); im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (vgl. § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ergeben sich überdies auch aus den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;