III. 1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.1. Die zuständige Behörde befreit natürliche Personen von der Kostenpflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Partei -8-