3.5. Die angeordnete Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig. Dies gilt auch mit Blick auf die Dauer der Eingrenzung. Es steht dem Beschwerdeführer frei, gemäss Erw. II/4 der Verfügung bei wesentlicher Änderung des Sachverhalts oder ansonsten frühestens nach sechs Monaten eine Aufhebung oder Anpassung der Eingrenzung zu beantragen. Eine Beschränkung auf ein Jahr ist nicht angezeigt. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das MIKA verfügte Eingrenzung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist.