Das private Interesse an der Aufhebung der Eingrenzung beschränkt sich damit auf die Wiedererlangung der vollständigen Bewegungsfreiheit und ist unter den gegebenen Umständen nicht als erheblich einzustufen. Dies gilt umso mehr als das MIKA auf begründetes Gesuch hin für notwendige Gänge zu Behörden, Rechtsvertretung, Ärzteschaft oder Angehörigen Ausnahmen bewilligt, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im zugewiesenen Aufenthaltsgebiet abgedeckt werden können. 3.4.4. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit klar.