Nicht weiter zu beachten sind unter anderem die generelle Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Einschränkung der Einkaufsmöglichkeiten, sofern es sich nicht um lebensnotwendige Güter handelt. Massgebend ist aber immer der konkrete Einzelfall unter Beachtung des Umstandes, dass die betroffene Person die Schweiz bereits hätte verlassen müssen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 324, Erw. II/4.3; bestätigt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.26 vom 7. Juni 2022, Erw. II/3.4.1).