3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügen würde, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet bereits eine mildere Massnahme zu einer allfälligen Anordnung einer Administrativhaft darstellt. 3.4. 3.4.1. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebietsbeschränkung rechtfertigt, ist Folgendes festzuhalten: