3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen und weigert sich beharrlich, auszureisen. Dies, obschon es ihm gemäss Entscheid des SEM vom 8. April 2025 zumutbar und möglich ist, nach Burundi zurückzukehren und sich an der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr nichts geändert hat (MI-act. 38). Die angeordnete Eingrenzung ist deshalb geeignet, den angestrebten Zweck, d.h. im Sinne einer im Vergleich zur Inhaftierung milderen Massnahme Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, damit dieser an der Papierbeschaffung mitwirkt und die Schweiz selbständig verlässt, zu erreichen (vgl. BGE 144 II 16, Erw. 2.2).